In der Entwicklungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuches um 1900 waren Leasing-Geschäfte noch unbekannt. Ein Leasing-Gesetzbuch, in dem alle relevanten Regeln zusammengefasst sind, gibt es bis heute nicht.
Die für das Leasing maßgeblichen Regelungen finden sich verstreut im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Verbraucherkreditgesetz, im Produkthaftungsgesetz, in der Insolvenzordnung, im Handelsgesetz, in der Abgabenordnung, im Gewerbesteuergesetz sowie im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz. Daneben gibt es so genannte Erlasse wie etwa den Teilamortisationserlass und den Vollamortisationserlass für Mobilien-Leasing. Sie sind die rechtliche Basis für die Ausgestaltung von Leasing-Verträgen. Darüber hinaus hat auch die Rechtsprechung die zivil- und steuerrechtlichen Bereiche des Leasing mitgestaltet.
Doch damit nicht genug. Es gibt noch einen weiteren wichtigen Akteur, der großen Einfluss auf die Regelungen von Leasing-Geschäften nimmt: die Europäische Union.
Zum 1. Januar 2002 führte insbesondere die Umsetzung der Kaufrechtsrichtlinie der Europäischen Union zu weit reichenden Reformen im deutschen Schuldrecht. Für Leasing-Verträge mit Verbrauchern gelten besondere Abschluss- und Kündigungsbestimmungen, z.B. das Widerrufsrecht und die qualifizierte Mahnung als Kündigungsvoraussetzung. Leasing folgt im Wesentlichen den Regeln des Mietrechts, das mit dem am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz grundlegend reformiert wurde. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts brachte dann ab Januar 2002 die "Schuldrechtsreform". Am 01.08.2002 trat auch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften in Kraft mit dem das Schadensersatzrecht reformiert wurde.
Eine gesetzliche Definition des Leasing gibt es bis heute nicht. Nur durch die Rechtsprechung ist der Begriff Leasing relativ fest umschrieben. Überlicherweise hat sich die Vorstellung durchgesetzt, dass Leasing eine besondere Form der Miete mit gewissen Spezifika ist.
Vollamortisation
Bei einer Vollamortisation werden die Anschaffungskosten des Leasing-Objektes während der Vertragslaufzeit in Gänze abgegolten.
Teilamortisation
Bei der Teilamortisation werden die Anschaffungskosten für das geleaste Wirtschaftsgut während der Laufzeit eines Leasing-Vertrages nicht in vollem Umfang abgegolten - die Raten tilgen während der Vertragsdauer also nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasing-Objektes; es verbleibt ein Restwert.
Ein Leasing-Vertrag ist ein typischer Mischvertrag und enthält häufig Elemente des Miet-, Kauf- und Verbraucherkreditrechts. Eine kaufvertragliche Einordnung (Sach-, Rechts- und Ratenkauf) trifft für Leasing nicht zu, da der Leasing-Geber und nicht der Leasing-Nehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Laut der Rechtssprechung sind wie bereits erwähnt für Leasing-Verträge in erster Linie die mietrechtlichen Vorschriften im BGB maßgebend (§§ 535 ff), sofern nicht Leasing-Spezifika zum Tragen kommen.
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