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Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39)
Die Abgabenordnung ist ein Steuergesetz. In § 39 ist geregelt, wem ein Investitionsgut steuerlich zuzurechnen ist, das heißt, wer es bilanziert. Es gilt der Grundsatz, dass nur der "wirtschaftliche Eigentümer" zu bilanzieren hat. Im Normalfall bilanziert der zivilrechtliche Eigentümer, weil davon ausgegangen wird, dass er gleichzeitig wirtschaftlicher Eigentümer ist. Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der während der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (AfA-Zeit) das Investitionsgut besitzt und allein die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Wertentwicklung trägt. Das kann auch ein "Dritter" sein, wenn er den zivilrechtlichen Eigentümer von der wirtschaftlichen Nutzung ausschließt. In den Leasingerlassen für mobile Wirtschaftsgüter werden die Regelungen des § 39 auf ihre Anwendung bei Leasinginvestitionen zugeschnitten. Es wird genau definiert, bei welchen Leasing-Vertragsgestaltungen der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer ist. Zu beachten sind beispielsweise besonders die Vertragslaufzeit, die Zahlungsverläufe, die Restwertgestaltungen und die Regelungen am Vertragsende.
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Abnahme-Erklärung (Übernahmebestätigung)
Mit der Abnahme-Erklärung bestätigt der Leasing-Nehmer, dass der Lieferant das bestellte Leasing-Objekt vollständig und in einwandfreiem Zustand geliefert hat. Mit der Abnahme oder Übernahme beginnt gewöhnlich die Laufzeit des Leasing-Vertrages. Sobald die Abnahme-Erklärung mit der Unterschrift des Leasing-Nehmers vorliegt, bezahlt die Leasing-Gesellschaft die Rechnung des Lieferanten und wird damit Eigentümer des Objektes.
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Abnahmebestätigung / Abnahmeerklärung
Mit der rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmeerklärung bestätigt der Leasingnehmer, dass er das bestellte Leasingobjekt geprüft und vollständig und funktionsfähig ab- und in Betrieb genommen hat. Der Abnahmetag ist maßgeblich für den Start des Leasingvertrages, für den Beginn der Leasingzahlungen und für die Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten. Der Leasinggeber wird mit der Kaufpreiszahlung zivilrechtlicher Eigentümer.
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Absatzfinanzierung / Absatzförderung
Wenn Hersteller oder Händler von mobilen Investitionsgütern im Vertrieb ihrer Produkte mit einer Leasinggesellschaft oder Bank zusammenarbeiten, dann dient diese Kooperation der Absatzförderung. Zusammen mit dem Produktangebot erhalten die Kunden entweder einen Leasing- oder einen Finanzierungsvorschlag. Das erleichtert oder beschleunigt die Investitionsentscheidung und fördert den Produktabsatz. In Sonderformen der Absatzförderung wird der Hersteller oder Händler selbst Leasingnehmer seiner Produkte, die er dann an seine Kunden untervermieten kann.
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Abschlusszahlung
Eine Abschlusszahlung wird für den Leasingnehmer dann fällig, wenn er entweder den kündbaren Leasingvertrag oder den Laufzeitoptionsvertrag beendet, bevor die Investitionskosten voll amortisiert sind. Damit werden alle Pflichten aus dem Leasingvertrag erfüllt. Der Leasinggeber verkauft anschließend das Investitionsgut bestmöglich und gibt den größten Teil des Verkaufserlöses an den Leasingnehmer bis zur Höhe seiner Abschlusszahlung zurück.
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Abzinsungsfaktor
Der Gegenwartswert von in der Zukunft zu leistenden oder zu erwartenden Zahlungen wird durch das Herausrechnen der darin enthaltenen Zinsen ermittelt. Die Beträge werden um einen bestimmten Prozentsatz (=Abzinsungsfaktor)"abgezinst".
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AfA (Absetzung für Abnutzung), AfA-Zeit
"AfA" oder "Absetzung für Abnutzung" sind die steuerlichen Fachbegriffe für den durch Gebrauch entstehenden Wertverlust von Investitionsgütern (Gebäude oder mobile Ausrüstungsgüter). In den vom Bundesminister der Finanzen veröffentlichten "AfA-Tabellen" sind alle gängigen Investitionsgüter erfasst. Für jedes Gut ist (als Erfahrungswert der Finanzbehörden) die bertriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ausgewiesen. Es ist die Zeitspanne, an deren Ende der steuerliche Wert (Buchwert) Null ist. Allgemein verwendbare - also nicht bestimmten Branchen zuordenbare - Investitionsgüter sind in der sogenannten "AV-Tabelle" erfasst. Die "Branchentabellen" enthalten eine Branchengliederung. Innerhalb jeder Branche sind die für die jeweilige Branche üblichen Investitionsgüter erfasst. Bei der Gestaltung von Leasingverträgen haben die Branchentabellen Vorrang vor der AV-Tabelle. Die Abschreibungs (=AfA)-Zeit entspricht der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bei einschichtiger Nutzung. Bei zwei- oder dreischichtiger Nutzung ist die AfA-Zeit deutlich kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Diese verkürzten AfA-Zeiten gelten nur für Investitionsgüter aus den Branchentabellen.
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Aktivierung von Leasing-Objekten
Bei Leasinginvestitionen aktiviert (=bilanziert) der Leasinggeber als zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer das Investitionsgut, wenn die in den Leasingerlassen hierfür beschriebenen Eckwerte eingehalten werden. Für den Leasingnehmer ist die Investition dann bilanzneutral.
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Amortisation
Mit seinen Leasingzahlungen ("Raten"), je nach Vertragsmodell auch mit Restwert- oder Abschlusszahlungen, amortisiert der Leasingnehmer die Investitionskosten des Leasinggebers teilweise oder ganz.
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Andienungsrecht
Bei einem Leasing-Teilamortisationsvertrag amortisiert der Leasingnehmer mit seinen Zahlungen während der vertraglichen Grundlaufzeit nur einen Teil der Investitionskosten des Leasinggebers. Der nicht amortisierte Teil des Anschaffungswertes (=Restwert) ist dann noch offen. Der Leasinggeber benötigt mindestens diesen Wert zur vollen Amortisation. Deshalb wird als Vertragsbestandteil für den Leasinggeber ein "Andienungsrecht" vereinbart. Das bedeutet, dass der Leasinggeber vom Leasingnehmer den Kauf des Investitionsgutes zum Restwert verlangen kann. Ausgeübt wird das Andienungsrecht nur dann, wenn kein den Restwert übersteigender Marktwert beim Verkauf erzielt werden kann.
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Anerkennungsgebühr
Der Leasinggeber gilt bei einem Leasingvertrag nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er sich auch am Vertragsende wie ein solcher verhält. Wenn er die in den Leasingerlassen ausgewiesenen Regelungen bei Vertragsverlängerungen oder beim Verkauf nicht einhält besteht das Risiko, dass Leasinggeber und Leasingnehmer (rückwirkend) die Bilanzierung zu ändern hätten. Beispielsweise würde ein Kaufpreis deutlich unterhalb des Buch- oder Marktwertes steuerlich als "Anerkennungsgebühr" bewertet werden und die beschriebenen Konsequenzen auslösen können.
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Anpasser-Verträge, Vertragsaufstockungen
Geleaste Wirtschaftsgüter können während der Laufzeit von Leasingverträgen verändert oder erweitert werden. Das gilt insbesondere für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik. Für die Veränderungen oder Aufstockungen werden sogenannte Anpasser-Verträge geschlossen, deren Laufzeit der Restlaufzeit der Hauptverträge angepasst wird.
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Anpassungsklausel
Leasingverträge enthalten zumeist eine Klausel, die eine Anpassung der Leasingkonditionen erlaubt, wenn sich bis zur Zahlung des Kaufpreises die Anschaffungswerte der Investitionsgüter oder die (Re-) Finanzierungseinstandskosten des Leasinggebers ändern.
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Anschaffungswert
Der Gesamt-Anschaffungswert für ein Investitionsgut besteht aus dem Kaufpreis und zusätzlich noch aus Kosten für Transport, Verpackung, Montage usw. In einen Leasingvertrag wird meistens das Investitionsgut mit seinem Kaufpreis ohne die Nebenkosten aufgenommen.
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Anschluss-Leasing-Vertrag
Ein Anschluss-Leasing-Vertrag wird zum Ende eines Leasingvertrages abgeschlossen, wenn der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut weiter nutzen und auch weiter leasen möchte. Die Leasingzahlungen sind deutlich niedriger als beim Ursprungsvertrag.
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Anwartschaftsrecht
Das Anwartschaftsrecht ist ein in der Zukunft liegendes Recht auf Eigentumserwerb. Bis zu diesem Zeitpunkt sind meistens weitere Bedingungen zu erfüllen. Beispielsweise wird ein Anwartschaftsrecht mit Anzahlungen oder Zahlung von Mietkaufraten erworben. Der Eigentumsübergang erfolgt dann mit Zahlung des Restkaufpreises oder aller vereinbarten Mietkaufraten.
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Anzahlungen
Häufig vereinbaren Lieferant und künftiger Leasingnehmer Anzahlungen, die vor der Lieferung des Investitionsguts zu leisten sind. Falls der Leasingnehmer die Anzahlungen selbst leistet wird im Leasingvertrag vereinbart, dass diese Zahlungen als vom Leasinggeber erbracht gelten. Nur so kann der Leasinggeber mit Zahlung des Restkaufpreises Eigentümer des Investitionsguts werden. Wenn der Leasingnehmer es wünscht kann auch der Leasinggeber die vereinbarten Anzahlungen leisten. In einem solchen Fall berechnet der Leasinggeber dem Leasingnehmer Zinsen für den Zeitraum bis zum Leasingbeginn.
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Asset-Management
Qualifizierte Leasinggesellschaften wollen mit ihrem "Objekt-Know-how" (Kenntnis über Objektwerte (Marktwerte), Wertstabilität und Wertverläufe, Verwertbarkeit) stets auf aktuellem Stand sein und unterhalten deshalb "Asset-Management-Abteilungen". Die Ergebnisse ständiger Analysen sichern die Investitionsentscheidungen und damit die Leasingverträge ab. Sie bilden eine wesentliche Grundlage für eine bestmögliche Objektverwertung am Ende von Leasingverträgen.
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BDL - Bundesverband Deutscher Leasingunternehmen
Der Bundesverband Deutscher Leasingunternehmen nimmt die Interessen der deutschen Leasingwirtschaft wahr. Die etwa 190 Mitglieder sind Leasingunternehmen, Hersteller von Investitionsgütern und weitere Interessenten am Leasingmarkt (zum Beispiel Wirtschaftsprüfer). Der Verband vertritt etwa 90 % des deutschen Leasingmarktes.
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Bafin
Bafin ist die Abkürzung für "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht". Die Bafin beaufsichtigt und kontrolliert als Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen einer Allfinanzaufsicht alle Bereiche des Finanzwesens. Seit 2009 gelten Leasingunternehmen als Finanzdienstleistungsunternehmen und unterliegen bestimmten Meldepflichten gegenüber der Bafin, von der sie auch beaufsichtigt und kontrolliert werden.
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Bankauskunft
Bankauskünfte sind ein Baustein einer qualifizierten Bonitätsprüfung und werden von den Leasing-gesellschaften bei den Hausbanken angefordert. Nicht im Handelsregister eingetragene Leasing-nehmer erteilen vor Einholung der Auskunft hierzu ihre Zustimmung.
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Barwert
Der Barwert bezeichnet den Gegenwartswert künftiger Zahlungen. Er berechnet sich als die Summe der abgezinsten noch ausstehenden Zahlungen. Zur Abzinsung wird in der Regel der Zinssatz angesetzt, der auch zur Ermittlung der Leasingraten verwendet wird. Durch den Barwert können Zahlungen für unterschiedliche Laufzeiten, Beträge und Termine vergleichbar gemacht werden.
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Barwert
Zur Ermittlung eines Barwertes (Gegenwartswertes) von in der Zukunft zu leistenden oder zu erwartenden Zahlungen werden aus diesen Zahlungen darin enthaltene Zinsen herausgerechnet. Die Beträge werden "abgezinst". Damit können künftige Zahlungen mit unterschiedlichen Laufzeiten, Beträgen oder Terminen vergleichbar gemacht werden.
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Barwerttest
Vor der Einführung einer neuen Leasingbilanzierung nach den internationalen Bilanzierungsregeln (IAS/IFRS und US-GAAP) war der Barwerttest bei Leasingverträgen das am meisten relevante Kriterium, bei wem (Leasinggeber oder Leasingnehmer) das Investitionsgut zu bilanzieren war. Für eine Bilanzierung beim Leasinggeber als wirtschaftlichem Eigentümer war entscheidend, dass der Barwert aller Zahlungen des Leasingnehmers eine Höchstgrenze nicht überschreiten durfte und der Leasinggeber mit den Zahlungen daher keine volle Amortisation seiner Investitionskosten erreichte. Mit der neuen Leasingbilanzierung, die – mit Ausnahmen – die Bilanzierung von Nutzungsrechten und Verpflichtungen in dem Umfang beim Leasingnehmer vorsieht, zu dem er zu Zahlungen verpflichtet ist, hat diese Kennzahl für die Leasingnehmerbilanzierung an Bedeutung verloren. Für die Leasinggeberbilanzierung, die nicht geändert wurde, ist diese Kennzahl jedoch weiterhin von Bedeutung.
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Basel I, II, III
Ausschüsse internationaler Gremien von Bankaufsichtsbehörden haben in drei aufeinander folgenden Schritten in der Stadt Basel Regeln für Eigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute entwickelt. In diese Regeln flossen Erkenntnisse aus Marktereignissen ein. Beispielsweise wurden Eigenkapitalanforderungen an die jeweiligen Kreditrisiken angepasst und auch aufsichtsrechtliche Vorgaben neu definiert. Leasingunternehmen unterliegen diesen Vorgaben nicht.
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Baucontrolling
Bei Neu- oder Umbau einer Immobilie kann ein auf die Wünsche und Bedürfnisse des Leasing-nehmers abgestimmter Beratungsvertrag abgeschlossen werden. Wichtige Bestandteile sind unter anderem: Qualitätskontrolle, Termin- und Kostenüberwachung, die Freigabe der Rechnungen sowie Leistungsabnahme und Übergabe. So bleiben die Interessen des Leasingnehmers gegenüber Planern, Bauaufsicht und ausführenden Firmen gewahrt.
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Baumanagement
Baumanagement ist eine maßgeschneiderte projektbegleitende Dienstleistung für Kunden, die sich für das Leasing einer Immobilie entschieden haben. Es entlastet den Leasingnehmer von allen Bauherrenaufgaben. Der Leasinggeber übernimmt Verantwortung und Kompetenz für folgende Leistungen bei der Durchführung des Bauvorhabens: Grundstücksbewertung, Auswahl von Lieferanten, Qualitätskontrolle und die Unterstützung in juristischen, steuerlichen und technischen Fragen bis zur Fertigstellung. "Baucontrolling" ist Bestandteil des Baumanagements. Das Baumanagement kann in Kooperation mit den vom Leasingnehmer ausgewählten Architekten / Fachingenieuren erfolgen.
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Baurecht
Der Leasinggeber kann auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichten, um es später zu verleasen. Die Erlaubnis hierzu nennt man "Baurecht". Eingeräumt werden kann das Baurecht dem Leasinggeber vom Liegenschaftseigentümer, dem Leasingnehmer oder Dritten.
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Beschädigungen
Im Falle einer Beschädigung des Leasingobjekts trägt der Leasingnehmer die Kosten für die Schadensbehebung. Das Schadensrisiko beginnt mit dem vereinbarten Gefahrenübergang.
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Bestelleintritt
In den meisten Fällen bestellt der künftige Leasingnehmer zuerst das von ihm ausgewählte Investitionsgut beim Lieferanten. Nach Abschluss des Leasingvertrages tritt der Leasinggeber gegenüber dem Lieferanten in die Kundenbestellung ein und wird damit Abnehmer des Investitionsguts. Geliefert wird im Namen des Leasinggebers an den Kunden. Der Leasinggeber bezahlt die auf ihn ausgestellte Rechnung und erhält damit direkt das zivilrechtliche Eigentum.
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Bestätigung
Dem Leasingnehmer wird vom Leasinggeber nach Engagementprüfung die Annahme des Leasing-Vertragsangebots bestätigt. Damit kommt der Leasingvertrag rechtswirksam zustande.
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Beteiligung bei Mehrerlösen
siehe: Mehrerlösbeteiligung
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Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN)
Mit "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" (BGN) wird in den steuerlichen "amtlichen" AfA-Tabellen die Zeitspanne bezeichnet, an deren Ende das Investitionsgut auf den steuerlichen Wert Null abgeschrieben ist. Siehe auch: AfA
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Betriebsvorrichtungen/Mobilien
Betriebsvorrichtungen sind die Maschinen und Vorrichtungen einer Betriebsanlage, mit der das Gewerbe betrieben wird. Sie gelten steuerlich meistens als Mobilien, auch wenn sie fest mit dem Grundstück/Gebäude verbunden und manchmal schwer abzugrenzen sind. Beispiele für Betriebsvorrichtungen: Lastenaufzüge, Hochregallager.
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Big-Ticket-Leasing
Bezeichnung für das Leasing von Großprojekten – beispielsweise von Schiffen, Flugzeugen, Kraftwerken und Immobilien.
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Bilanzierung nach US-GAAP-Regeln
Die Rechnungslegungsvorschriften (Bilanzierung) nach US-GAAP-Regularien gelten für Unternehmen in den USA (einschließlich im Ausland - auch in Deutschland - tätiger Tochtergesellschaften) und für Unternehmen, deren Aktien an der New Yorker Börse gehandelt werden sollen. Diese Unternehmen müssen US-GAAP-Jahresabschlüsse erstellen. Siehe auch: US-GAAP
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Bilanzneutralität
Bei Einhaltung der Eckwerte aus den steuerlichen Leasingerlassen aktiviert der Leasinggeber das Investitionsgut. Die Investition ist für den Leasingnehmer, bei dem weder das Investitionsgut noch die Verbindlichkeiten aktiviert werden, bilanzneutral. Die Eigenkapitalquote und der Verschuldungsgrad verändern sich für ihn nicht. Leasingzahlungen erscheinen als Aufwendungen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung. Verpflichtungen aus Leasinginvestitionen werden nachrichtlich im Anhang des Jahresabschlusses gezeigt.
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Bonität
Unter Bonität versteht man die Kreditwürdigkeit oder "Leasingwürdigkeit". Dies umfasst beim Leasing die Bonität des Leasingnehmers, des Lieferanten und die Werthaltigkeit des Leasingobjekts. Die Bonität des Leasingnehmers soll gewährleisten, dass die vereinbarten Leasingzahlungen für die gesamte Vertragsdauer erbracht werden können. Die Lieferantenbonität soll sicherstellen, dass der Lieferant seinen Liefer- und Gewährleistungsverpflichtungen nachkommen kann. Die Werthaltigkeit eines Objekts soll sicherstellen, dass eine Drittverwertung möglich ist.
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Bonus
Leasingnehmer, die nach dem Ablauf von Leasingverträgen Folgeverträge für weitere Leasinginvestitionen abschließen, können einen Treuebonus erhalten. Gespeist wird dieser Bonus aus Verwertungserträgen, die nach Ablauf der Altverträge erzielt werden.
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Buy and lease
Im Falle von buy and lease kauft die Leasinggesellschaft das Investitionsgut (Mobilie oder Immobilie) direkt (ohne Eintritt in eine Kundenbestellung) und schließt anschließend darüber mit dem Kunden einen Leasingvertrag ab.
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Cash-Flow
Der Cash-Flow ist eine betriebswirtschaftliche Kennziffer, mit der die von einem Unternehmen in einer Abrechnungsperiode erwirtschafteten liquiden Mittel dargestellt werden. Vereinfacht ausgedrückt setzt sich der Cash-Flow aus dem Gewinn plus Abschreibungen plus/minus Rückstellungen zusammen. Der Cash-Flow ist eine wichtige Größe zur Messung der Schuldentilgungs- und/oder Innenfinanzierungskraft eines Unternehmens.
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Cross-Border-Leasing
Grenzüberschreitendes Leasing. Leasing-Geber und Leasing-Nehmer sind in verschiedenen Ländern ansässig. Unterschiedliche steuerliche und bilanzielle Rahmenbedingungen in einzelnen Ländern erfordern sehr intensive Prüfungstätigkeiten (Vertragsrecht, Steuerrecht, Eigentumsrecht, Insolvenzrecht usw.).
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Crédit bail
In Frankreich werden Leasingverträge mit Kaufoption als "crédit bail" Verträge bezeichnet.
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Customizing Kosten
Costumizing Kosten ist der englische Ausdruck für die Anpassung eines Serienproduktes wie etwa Software an die Bedürfnisse eines Kunden.
Die Anpassung kann durch Programmänderungen (Individualprogrammierung) oder durch das Setzen von Parametern erfolgen, die Umfang und Aussehen (Konfigurierung) einerseits oder das Verhalten und die Ergebnisse (Parametrisierung) einer Standardsoftware beeinflussen. Gerade in großen Projekten kann der Aufwand für die Anpassung der Software und die Anpassung der Organisation der Standardsoftware sehr hoch werden.
Customizing-Kosten sind nur in Verbindung mit der Software leasingfähig und können max. bis zu 50% der Softwarekosten in der Leasing-Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden.
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Degressiver Zahlungsverlauf
Von einem degressiven Zahlungsverlauf wird gesprochen, wenn die regelmäßigen Zahlungen des Leasingnehmers am Anfang eines Leasingvertrages hoch sind und im weiteren Vertragsverlauf abnehmen. Ein solcher Zahlungsverlauf kann sich an der Wertentwicklung des Investitionsguts oder an den betriebswirtschaftlichen / steuerlichen Gegebenheiten des Leasingnehmers orientieren.
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Dienstleistungen
Leasingverträge werden häufig mit Dienstleistungen "rund um die Investition" ergänzt. Daraus entsteht ein Mehrwert für den Kunden. Die Dienstleistungspalette reicht von objektspezifischen Versicherungen bis zum Fuhrparkmanagement großer Fahrzeugflotten.
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Direkt-Leasing
Beim Direkt-Leasing gewinnt die Leasinggesellschaft ihre potentiellen Kunden durch direkte Kontaktaufnahme und sie betreut und berät diese Kunden zu allen Themen rund um ihre Investitionen.
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Doppeloption
Wenn ein Leasingvertrag eine Kaufoption für den Leasingnehmer und ein Andienungsrecht des Leasinggebers enthält spricht man von einer Doppeloption. Bei solchen Verträgen gilt der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer. Er muss bilanzieren.
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Eigenfinanzierung
Finanzierung aus Eigenmitteln.
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Eigenkapitalquote
Die Eigenkapitalquote zeigt den prozentualen Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme.
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Eigenkapitalrendite
Die Eigenkapitalrendite gibt Aufschluss über die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Mit Leasinginvestitionen kann die Eigenkapitalrendite verbessert werden.
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Eigentum beim Immobilien-Leasing
In Verbindung mit Immobilien-Leasingverträgen gelten vergleichbare Eigentums-Regelungen wie beim Mobilien-Leasing. Beim Immobilien-Leasing tritt als Leasinggeber häufig eine für eine bestimmte Immobilie gegründete Objektgesellschaft in Erscheinung, die zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Immobilie ist. Details zur Zurechnung (Bilanzierung) sind in den Immobilien-Leasing-Erlassen des Bundesministers der Finanzen geregelt.
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Eigentum beim Mobilien-Leasing
Bei Leasinginvestitionen ist der Leasinggeber sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des Investitionsguts, wenn er die in den Leasingerlassen hierfür beschriebenen Eckwerte einhält. Diese Eckwerte betreffen im wesentlichen die Laufzeit und die Regelungen am Vertragsende eines Leasingvertrages. Siehe auch: Abgabenordnung
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Einkommen-/Körperschaftsteuer
Privatpersonen und Unternehmen zahlen auf die zu versteuernden Einkommen/Gewinne die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die in Verbindung mit Leasinginvestitionen zu leistenden Leasingzahlungen sind in vollem Umfang Betriebsaufwand und reduzieren den zu versteuernden Gewinn.
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Einsatzbedingungen
In den "Allgemeinen Leasingbedingungen" ist geregelt, unter welchen Bedingungen und mit welcher Intensität ein geleastes Wirtschaftsgut genutzt werden darf.
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Elektronik- und Daten-Versicherung
Eine Spezialversicherung für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (Hard- und Software) und für Geräte der Bürotechnik. Der Versicherungsschutz ist sehr umfangreich.
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Endabrechnung
Eine Endabrechnung wird insbesondere bei Fahrzeug-KM-Verträgen vorgenommen. Dazu werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit den vertraglich vereinbarten abgeglichen. Außerdem wird das Fahrzeug auf Verschleißzustand und Beschädigungen untersucht. Bei anderen Wirtschaftsgütern kann dann eine Endabrechnung vorgenommen werden, wenn der Zustand des Objekts nicht einer vertragsgemäßen Nutzung entspricht.
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Ende des Leasing-Vertrages
Zum Ende eines Leasingvertrags gelten bei den verschiedenen Leasingvertragstypen unterschiedliche Regelungen. Voraussetzung für eine Vertragsbeendigung aller Vertragstypen ist, dass Leasinggeber und Leasingnehmer die vertraglich vereinbarten Pflichten erfüllt haben. Dann kann - je nach Vertragstyp - verhandelt werden, ob eine Vertragsverlängerung oder ein Verkauf des Investitionsgutes an den Kunden oder einen Dritten vorgesehen ist. Zu beiden Vorgängen gibt es vertragstypische und individuelle Regelungsmöglichkeiten. Wenn keine dieser Regelungen vereinbart wird ist das Investitionsgut an den Leasinggeber zurück zu geben.
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Equipment-Leasing
Als Equipment-Leasing bezeichnet man das Leasing von Maschinen und betrieblichen Einrichtungen.
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Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft
Für Bankauskünfte über Leasing-Nehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, benötigt die Leasinggesellschaft eine vom Leasingnehmer unterzeichnete "Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft".
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Facility-Management
Unter Facility-Management versteht man ein umfassendes Dienstleistungspaket rund um die Immobilie. Hierzu zählen im allgemeinen Verwaltungs- und finanzwirtschaftliche Aufgaben ebenso wie Leistungen zur Pflege, Instand- und Werterhaltung.
Im Rahmen von Immobilien-Leasing-Verträgen können Leasinggeber die Verantwortung für große Teile des Leistungspakets übernehmen.
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Finanzierungs-Leasing
Die im Rahmen der steuerlichen Leasing-Erlasse abgeschlossenen Leasingverträge werden in Deutschland formal als Finanzierungs-Leasing-Verträge bezeichnet, obwohl Leasing eine Nutzungsüberlassung und keine Kredit-Finanzierungsfunktion beinhaltet.
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Flotten-Leasing
Größere Unternehmen können ihre Fahrzeugflotten (mehr als 30 Fahrzeuge) im Paket leasen ohne für jedes Einzelfahrzeug gesonderte Verträge abschließen zu müssen. Für den Leasingnehmer lässt sich hiermit administrativer Aufwand erheblich reduzieren.
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Forfaitierung
Die Forfaitierung ist eine wichtige (Re-) Finanzierungsform von Leasinggesellschaften. Der Leasinggeber verkauft seine Leasingforderungen an eine Bank und erhält dafür die Mittel zur Zahlung der Lieferantenrechnungen. Dieser mittel- bis langfristige Forderungsverkauf wird als Forfaitierung bezeichnet. Mit dem Verkauf der Leasingforderungen übertragen die Leasinggesellschaften auch das Ausfallrisiko der Leasingnehmer an die Banken.
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Full Service-Leistungen
Für PKW-Leasing-Verträge (insbesondere für Fahrzeugflotten) können zusätzlich umfassende Servicevereinbarungen getroffen werden. Je nach Kundenwunsch können diese Vereinbarungen die Inspektionen, Reparaturen, Versicherungen, Steuern, Kraftstoffabrechnungen, Reifenersatz, Schadensabwicklungen mit Versicherern und vieles mehr beinhalten.
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Full-Pay-out-Leasing
Der englischsprachige Begriff für den Vollamortisations-Leasingvertrag.
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Full-maintenance-Leasing
Leasingverträge, bei denen – gerade bei technischen Anlagen und Automobilen – weitere Dienstleistungen mit einbezogen werden. Beispielsweise können auch Wartungen und Verschleißreparaturen Teile des Vertrags sein.
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Fungibilität
In Verbindung mit einem Leasingobjekt bedeutet Fungibilität die Dritt- oder Wiederverwertbarkeit des Investitionsgutes. Ein Leasingobjekt ist dann nicht fungibel, wenn es nur bei einem bestimmten Anwender eingesetzt werden kann. Der Leasinggeber ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer eines Objekts, wenn es sich um ein fungibles Wirtschaftsgut handelt.
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Gebrauchsfähigkeit
Mit der Abnahmeerklärung bestätigt der Leasingnehmer den Empfang eines vollständigen, einwandfreien und gebrauchsfähigen Objektes. Er verpflichtet sich dazu, während der Laufzeit des Vertrages die Wartungsempfehlungen des Herstellers einzuhalten und stets für die Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit auf seine Kosten zu sorgen. Das schließt zum Vertragsende die Rückgabe des Objekts in einem Zustand ein, der einem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht.
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Gegenwartswert
siehe: Barwert
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Gesamtinvestitionskosten
Bei allen Investitionsobjekten (Mobilien und Immobilien) enthalten die Gesamtinvestitionskosten die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des Objekts sowie sämtliche Nebenkosten.
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Geschlossene Kalkulation
Die "geschlossene Kalkulation" ist ein Begriff aus dem Full-Service-Leasing für Fahrzeuge. Mit dem Leasingnehmer wird ein Pauschalbetrag vereinbart, für den er die im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen (zum Beispiel: Inspektionen, Reifenwechsel, Reparaturen und so weiter) in Anspruch nehmen kann. Zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer erfolgt keine Einzelabrechnung mehr. Die Leistungserbringer (zum Beispiel Werkstätten, Reifenbetriebe) rechnen direkt mit der Leasinggesellschaft ab.
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Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer (genauer: Gewerbeertragsteuer) ist eine kommunale Steuer mit einigen bundeseinheitlichen Komponenten. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Gewerbeertrag eines Unternehmens plus/minus Hinzurechnungen/Kürzungen. Dem Gewerbeertrag werden Teile aus Zinsbelastungen, Mieten, Leasingraten (wie ein Ertrag, obwohl Aufwand) hinzugerechnet. 20 % der Leasingraten gelten als Finanzierungs (Zins)-Anteil. 25 % davon werden dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Vereinfacht dargestellt: 5 % aus gezahlten Leasingraten werden dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Über so genannte Hebesätze entscheidet jede Kommune, wie hoch die Gewerbesteuer für die Unternehmen ist. Einzelunternehmen und Gesellschafter einer Personengesellschaft können die Gewerbesteuer bis zu festgelegten Grenzen mit der Einkommensteuer verrechnen.
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Gewährleistung, Haftung
Ein besonderes Merkmal eines Leasingvertrages ist, dass der Leasinggeber fast alle Rechte aus dem mit dem Lieferanten vereinbarten Beschaffungsvertrag an den Leasingnehmer abtritt. Das betrifft insbesondere die Rechte aus der Gewährleistung. Gegenüber dem Lieferanten kann der Leasingnehmer seine Rechte genau so ausüben wie ein Käufer. Allerdings obliegen ihm auch die Pflichten zur Wahrnehmung der abgetretenen Rechte.
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Grundlaufzeit vom Leasingverträgen
Aus steuerlicher Sicht hat die unkündbare Grundlaufzeit von "Finanzierungsleasing-Verträgen" eine hohe Bedeutung. Der Leasingvertrag führt nur dann zu einer Bilanzierung des Investitionsguts beim Leasinggeber, wenn er eine unkündbare Grundlaufzeit von mindestens 40% und höchstens 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (beziehungsweise kürzerer AfA-Zeit bei Mehrschichtnutzung) enthält.
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Handelsregister
Das Handelsregister ist ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Kaufleute. Es unterrichtet über Rechtsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse. Im Zusammenhang mit einer Engagementbearbeitung sind aktuelle Handelsregisterauszüge der Leasingnehmer von hoher informatorischer Bedeutung.
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Hersteller-Leasing
Hersteller von Investitionsgütern setzen eigene Leasingangebote zur Absatzförderung ihrer Produkte ein. Dazu unterhalten sie Leasinggesellschaften als Tochterunternehmen, die ihre Vertriebsaktivitäten auf das Produktspektrum des Herstellers konzentrieren. In Ausnahmefällen schließen sie auch Verträge über herstellerfremde Objekte ab.
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Herstellerunabhängiges Leasing
Um herstellerunabhängiges Leasing handelt es sich dann, wenn der Leasinggeber unabhängig, also sowohl hersteller- als auch objektneutral Leasingverträge zur Realisierung von Investitionen abschließt.
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Hire purchase
In Großbritannien gebräuchliche Bezeichnung für Mietkauf.
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IAS/IFRS
Die IAS/IFRS (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) sind das Pendant zu den US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften US-GAAP. Sie sind in Deutschland von kapitalmarktorientierten Unternehmen in deren Konzernabschluss anzuwenden.
Gemäß dem Bilanzierungsstandard IFRS 16 „Leasingverhältnisse“, der den bisherigen Standard IAS 17 ab 01.01.2019 ablöst, erfolgt eine grundsätzlich andere Bilanzierung von Leasing. Während die Leasinggeberbilanzierung weitestgehend unverändert zu IAS 17 bleibt, muss ein Leasingnehmer zukünftig stets den Barwert seiner Zahlungsverpflichtungen als Nutzungsrecht aktivieren und einen zugehörigen Verbindlichkeitsposten passivieren. Damit sind für einen Leasingnehmer grundsätzlich alle Miet- und Leasingverträge bilanzwirksam. Vereinfachungen bzw. Wahlmöglichkeiten sind zum Beispiel für Objekte geringen Wertes (bis ca. 5.000 US $), Kurzfristleasing (bis 12 Monate) und Softwareleasing vorgesehen. Zudem wird die Definition von Leasing verändert: unter IFRS 16 liegt Leasing bzw. ein nach IFRS 16 - Leasingregeln zu bilanzierender Sachverhalt nur dann vor, wenn der Nutzer unter anderem die uneingeschränkte Kontrolle über das identifizierte Objekt hat.
Für die US-amerikanische Rechnungslegung liegt eine im Grundsatz ähnliche Regelung vor (Topic 842). Siehe auch: US-GAAP
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Immaterielle Wirtschaftsgüter
Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen bilanzierungsfähige Rechte, Firmenwerte, Patente, Lizenzen usw. In Verbindung mit Leasingverträgen handelt es sich zumeist um leasingfähige Software. Hierfür werden spezielle Software-Leasingverträge abgeschlossen, die die Bedingungen der mit der Software verbundenen Lizenzen berücksichtigen.
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Immobilien-Leasing
Für Gebäude und Grundstücke können Immobilien-Leasingverträge abgeschlossen werden. Folgende Varianten sind am häufigsten anzutreffen:
1. Die Leasinggesellschaft erwirbt Grundstück und Gebäude und schließt mit dem Leasingnehmer einen Leasingvertrag ab.
2. Die Leasinggesellschaft erwirbt das Grundstück, errichtet als "Bauherr" das vom Leasingnehmer gewünschte Gebäude und schließt darüber den Leasingvertrag ab.
Maßgeblich für die Zurechnung (Bilanzierung) der Immobilie sind die Bestimmungen des Immobilien-Leasing-Erlasses.
Zur Optimierung der Gestaltung von Immobilien-Leasingverträgen tritt als Leasinggeber eine eigens für den Leasingvertrag gegründete Objektgesellschaft in Erscheinung, deren Gesellschafter die Leasinggesellschaft sind. Auch der Leasingnehmer kann Anteile an dieser Gesellschaft halten.
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Instandhaltung
Der Leasingnehmer ist vertraglich verpflichtet, das Leasingobjekt funktionstüchtig zu erhalten, es instand setzen und warten zu lassen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Leasingnehmer.
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Investitionsrisiko
Während der Laufzeit eines Leasingvertrages trägt zunächst der Leasingnehmer das Investitionsrisiko. Nach Rückgabe des Objekts zum ordentlichen Vertragsende oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung geht das Investitionsrisiko (zum Beispiel das Marktwertrisiko) auf den Leasing-geber über.
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Investitionszuschüsse
In der Bundesrepublik Deutschland existieren zahlreiche regionale und überregionale Förderprogramme, die - unter bestimmten Voraussetzungen - die Gewährung von Investitionszuschüssen, insbesondere für die mittelständische gewerbliche Wirtschaft, vorsehen.
Leasinginvestitionen können ebenfalls bezuschusst werden. Wegen unterschiedlicher Bedingungen ist jedoch zu prüfen, ob das jeweilige Programm die Förderung von Leasinginvestitionen zulässt. Wenn zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen die Bilanzierung des Wirtschaftsgutes beim Nutzer erforderlich ist, werden Mietkaufverträge abgeschlossen.
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KFZ-Leasing
KFZ-Leasing ist eine Kurzbezeichnung für spezielle Fahrzeug-Leasingverträge. Bei der Vertragsgestaltung spielen die Nutzungsdauer, die erwartete Kilometer-Laufleistung, die angenommene Marktwertentwicklung und die Absicht des Leasingnehmers am Vertragsende (Vertragsverlängerung, Fahrzeugerwerb oder Fahrzeugrückgabe) eine bedeutende Rolle.
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Kaufoption / Kaufrecht
Für das Ende eines Leasing-Vollamortisationsvertrages kann mit dem Leasingnehmer eine Kaufoption (=ein einseitiges Kaufrecht des Leasingnehmers) vereinbart werden. Wenn der Kaufpreis dem Restbuchwert oder dem zum Zeitpunkt des Verkaufs niedrigeren Zeitwert entspricht ist der Leasinggeber bis zum Leasing-Vertragsende wirtschaftlicher Eigentümer. Bei Immobilien-Leasingverträgen wird die Kaufoption auch im Grundbuch vermerkt.
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Kaution
"Zur Absicherung des vom Leasinggeber eingeschätzten Bonitäts-Risikos oder zur Restwertabsicherung wird mit dem Leasingnehmer in seltenen Einzelfällen die Zahlung einer Kaution vereinbart. Die Kaution wird als Sicherheit hinterlegt. Sie wird üblicherweise mit der letzten Leasingrate, mit dem Restwert oder mit einem Kaufpreis verrechnet oder zurückgezahlt."
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Kilometervertrag
Ein spezieller Leasingvertrag für PKW (selten auch Nutzfahrzeuge) wird KM-Vertrag genannt. Der Leasingnehmer haftet bei diesem Vertrag nicht für die vollständige Amortisation des vom Leasinggeber bezahlten Kaufpreises. Beide Vertragspartner vereinbaren eine bestimmte Vertragslaufzeit, eine Gesamt-Kilometer-Laufleistung und die daraus berechnete Leasingrate. Nach Ablauf des Vertrages gibt der Leasingnehmer den PKW an die Leasinggesellschaft zurück. War die KM-Laufleistung höher als vereinbart oder ist der Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe schlechter als bei normalem Gebrauch zu erwarten war zahlt der Leasingnehmer zusätzlich einen Ausgleichsbetrag. Er erhält Geld zurück, wenn die KM-Laufleistung zum Zeitpunkt der Rückgabe deutlich geringer war als vereinbart.
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Kommunal-Leasing
Beim Kommunalleasing sind Körperschaften öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kommunen, Kreise, Landes- oder Bundesbehörden, Zweckverbände) Leasingnehmer. In Verbindung mit Kommunalleasingverträgen sind immer besondere haushaltsrechtliche Bestimmungen zu beachten.
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Konkurs des Leasing-Nehmers / Insolvenz
Bei Zahlungsverzug kann der Leasinggeber den Leasingvertrag außerordentlich kündigen, alle Ansprüche fällig stellen sowie die Herausgabe des Leasingobjektes verlangen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entscheidet zunächst der Insolvenzverwalter, ob der Leasingvertrag weitergeführt werden soll. Eine Weiterführung ist dann möglich, wenn die vereinbarten Leasingzahlungen geleistet werden. Im Falle einer Herausgabe des Objekts hat der Leasinggeber ein Aussonderungsrecht. Das Objekt wird kein Bestandteil der Insolvenzmasse.
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Konkurs des Lieferanten / Insolvenz
Im Fall der Insolvenz des Lieferanten während der Gewährleistungszeit geht das Gewährleistungsrisiko auf den Leasinggeber über. Leasinggesellschaften prüfen deshalb vor dem Abschluss von Leasingverträgen auch die Lieferantenbonität. Zur Vermeidung eines solchen Gewährleistungsrisikos werden in Einzelfällen Gewährleistungsausschlüsse mit dem Leasingnehmer vereinbart. Eine weitere Variante, um die Gewährleistungsrisiken zu vermeiden, ist eine Sale-and-lease-back-Vereinbarung mit dem Leasingnehmer, bei der der Leasingnehmer das Leasingobjekt vom Lieferanten kauft, es an die Leasinggesellschaft verkauft, und es dann zurück least.
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Konsumenten-Leasing
Eine Bezeichnung für Leasingverträge mit Verbrauchern (Privatpersonen) für private Zwecke.
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Kooperationspartner
Viele Hersteller und Händler von Investitionsgütern schließen Kooperationsvereinbarungen mit einer Leasinggesellschaft ab. Ziel ist die Absatzförderung für ihre Investitionsgüter. Diese Kooperationsabkommen können besondere Dienstleistungen enthalten.
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Kündbarer Leasing-Vertrag
Der kündbare Leasingvertrag enthält nach Ablauf der Grundleasingzeit wiederkehrende einseitige Kündigungsrechte des Leasingnehmers - auch schon vor voller Amortisation der Investitionskosten des Leasinggebers. Erfolgt eine Kündigung vor Erreichen der vollen Amortisation leistet der Leasingnehmer zur Erfüllung aller Pflichten aus dem Vertrag noch eine Abschlusszahlung. Nach Erreichen der vollen Amortisation löst die Kündigung keine Abschlusszahlung mehr aus. Der Leasinggeber verwertet das Investitionsgut dann bestmöglich. Aus dem Verwertungserlös erhält der Leasingnehmer bis zur Höhe einer von ihm geleisteten Abschlusszahlung den größten Teil des Verwertungserlöses erstattet. Der kündbare Leasingvertrag wird insbesondere für Objekte der Informations- und Kommunikationstechnik eingesetzt. Systemanpassungen sind immer zeitnah möglich.
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Laufzeit
Die Laufzeiten von Leasingverträgen orientieren sich an den für die Bilanzierung wichtigen steuerlichen Rahmenbedingungen (Leasingerlasse, AfA-Zeiten) und den Kundenanforderungen. Hierbei dürfen die unkündbaren Grundlaufzeiten nicht kürzer als 40 % und nicht länger als 90 % der AfA-Zeit sein. Unterschiedliche Leasing-Vertragsarten erlauben individuelle Laufzeitgestaltungen.
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Laufzeitkongruenz
Unter Laufzeitkongruenz wird verstanden, dass die kalkulatorische Laufzeit des Leasingvertrages (bis Vollamortisation) mit der (Re)Finanzierungsdauer, die der Leasinggeber vereinbart, übereinstimmt. Damit wird gewährleistet, dass die Höhe der Leasingraten während der gesamten Vertragslaufzeit nicht verändert wird und auch der Leasinggeber keine (gefährlichen) Zinsrisiken trägt.
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Leasing
Der englischsprachige Begriff "Leasing" bedeutet vermieten, zur Nutzung überlassen. Bei einer Leasinginvestition überlässt der Leasinggeber einem Leasingnehmer ein Investitionsgut zur Nutzung für eine vereinbarte Zeit gegen Entrichtung eines (Nutzungs-) Entgelts im Rahmen eines "besonderen Vertrages". Der Leasingvertrag enthält die Merkmale eines Mietvertrages, weicht aber in einigen Details vom im BGB geregelten Mietvertrag ab. Er ist gesetzlich nicht definiert und gilt deshalb als Vertrag mit eigener Rechtsnatur ("Vertrag sui generis"). Der Leasingnehmer erhält nicht das für die Investition benötigte Geld. Er bekommt stattdessen das Investitionsgut zur Nutzung. Steuerrechtliche Grundlagen für die Behandlung von Leasinginvestitionen bilden § 39 der Abgabenordnung und die Leasingerlasse. Typisch für Leasingverträge ist ein "Dreiecksverhältnis". Beteiligt sind Leasingnehmer, Lieferant und Leasinggeber.
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Leasing-Erlasse
Leasing-Erlasse sind die Richtlinien des Bundesministers der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Mobilien-Leasing-Verträgen vom 19. April 1971 für Vollamortisationsverträge und vom 22. Dezember 1975 für Teilamortisationsverträge. Für das Immobilien-Leasing hat der Bundesminister der Finanzen die Immobilien-Leasing-Erlasse von 1972 (Vollamortisationsverträge) und von 1991 (Teilamortisationsverträge) veröffentlicht. In den Erlassen wird geregelt, wer bei welchen Vertragsgestaltungen zu welchem Zeitpunkt des Vertrages wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes ist und damit bilanzieren darf/muss. Insbesondere werden Eckwerte zu Vertragslaufzeiten und zu Vertragsende-Regelungen definiert.
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Leasing-Fähigkeit
Ein Investitionsgut ist dann "leasingfähig", wenn es sich um ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut handelt und fungibel (=drittverwertungsfähig) ist.
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Leasing-Geber
Als Leasinggeber werden unabhängige und banken- oder herstellerabhängige Unternehmen bezeichnet, die Investitionen mit Leasingverträgen bei/mit ihren Kunden (Leasingnehmern) realisieren.
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Leasing-Nehmer
Leasingnehmer sind Gesellschaften oder Personen, die Investitionsgüter für eine vereinbarte Zeitdauer im Rahmen von Leasingverträgen nutzen, ein Nutzungsentgelt dafür entrichten und damit einen Kauf, eine Finanzierung und eine Bilanzierung vermeiden.
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Leasing-Objekt
Ein Leasingobjekt ist ein mit einem Leasingvertrag zur Nutzung überlassenes Investitionsgut.
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Leasing-Quote
Die Leasingquote beschreibt den Anteil von Leasinginvestitionen an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungs- oder Immobilien-Investitionen.
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Leasing-Rate
Unter "Leasing-Rate" oder "Leasing-Zahlung" ist das zumeist monatlich oder vierteljährlich zu entrichtende Nutzungsentgelt zu verstehen. Wesentliche Bestandteile der Rate sind der (anteilige) Werteverzehr (AfA) des Investitionsguts, die (Re-)Finanzierungskosten und alle Nebenkosten der Investition. Die Raten stellen keine Tilgung oder Rückzahlung dar. Die Raten sind in vollem Umfang als Betriebsaufwand steuerlich absetzbar. Grundlagen für die Höhe der Raten bilden der Anschaffungswert des Investitionsgutes, die Vertragslaufzeit, die (Re-)Finanzierungs- kosten und das Kundenrating.
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Leasing-Rechnung
Einmalig bei Vertragsbeginn erhält der Leasingnehmer eine für die gesamte Vertragslaufzeit gültige Leasingrechnung, die alle Zahlungspflichten einschließlich der Mehrwertsteuer enthält. Die Leasing-rechnung dient gleichzeitig als Nachweis für den Vorsteuerabzug (§ 14 Umsatzsteuergesetz).
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Leasing-Sonderzahlung
Beim Vertragsabschluss kann eine zum Vertragsbeginn zu leistende Einmalzahlung vereinbart werden. Diese Leasingsonderzahlung ist eine Raten-Vorauszahlung mit entsprechender Verringerung der folgenden Leasingraten. Sonderzahlungen werden insbesondere dann vereinbart, wenn das Objekt einen unsicheren Wertverlauf erwarten lässt oder wenn andere Risiken "abgefedert" werden sollen.
Leasingsonderzahlungen werden beim Leasingnehmer als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Anzahlung) bilanziert. Die Auflösung erfolgt linear über die Laufzeit des Leasingvertrages. In der Bilanz des Leasinggebers erfolgt die Bilanzierung spiegelbildlich auf der Passivseite der Bilanz.
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Leasing-Vertrag
Der Leasingvertrag bildet die Geschäftsgrundlage zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Teilweise berührt er auch die Vereinbarungen mit dem Lieferanten. Er regelt alle Details der Investition und der Nutzungsüberlassung. Bei der individuellen Gestaltung des Vertrages kommt es darauf an, dass sehr präzise gearbeitet wird, um für die Vertragspartner höchste (Rechts-)Sicherheit zu erreichen.
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Lieferantenerklärung
Die Lieferantenerklärung ist eine Zusatzvereinbarung zu einem Leasing-Vertrag mit der Vereinbarung für sale and lease back / Mietkauf-back mit Software und muss über die zuständige Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt werden.
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Linearer Zahlungsverlauf
Gleichbleibend hohe Leasingraten während der gesamten Vertragslaufzeit.
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Liquiditätsschutz
Eine sehr häufig im Fahrzeugleasing vereinbarte Versicherung, mit der die Differenz zwischen noch bestehender Leasingforderung und dem Wiederbeschaffungswert im Falle eines Unfalls geschlossen wird.
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Liquiditätsvorsorge
Leasing ist im Vergleich zum Kauf aus Eigenmitteln eine liquiditätsschonende Investitionsform. Somit kann gleichzeitig investiert und Liquiditätsvorsorge betrieben werden.
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Maschinen-Versicherung (Technische Versicherung)
Eine Maschinen-Versicherung deckt Sachschäden an fahrbaren und stationären Geräten und Maschinen (zum Beispiel Bau-, Druck-, Kunststoff- und Werkzeugmaschinen) ab. Der Versicherungsschutz ist sehr umfangreich. Häufig bieten Leasinggeber den Versicherungsschutz zusammen mit Leasingverträgen an. Der Leasingnehmer erhält dann Nutzungsüberlassung und Schutz aus einer Hand. Der Versicherungsschutz sichert Leasingnehmer und Leasinggeber vor erheblichen Vermögensrisiken.
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Mehr-Kilometer
Die "Mehr-Kilometer" sind ein Begriff aus dem Kilometervertrag von PKW-Leasing-Verträgen, bei denen der Leasingnehmer kein Marktwertrisiko trägt. Wenn die Kilometer-Laufleistung höher ist als im Leasingvertrag vereinbart ( =Mehrkilometer) wird allerdings eine zusätzliche Zahlung für die Mehrkilometer fällig.
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Mehrerlös / Mehrerlösbeteiligung
Für das Vertragsende von Teilamortisations-, kündbaren oder Laufzeitoptionsverträgen kann individuell eine Kundenbeteiligung am "Mehrerlös" vereinbart werden. Am Vertragsende verkauft der Leasinggeber das Investitionsgut. Der Teil des Verkaufserlöses, der den kalkulatorischen Restwert oder die Abschlusszahlung übersteigt, wird als "Mehrerlös" bezeichnet. Davon kann der Leasingnehmer je nach Vereinbarung bis zu 75 % erstattet bekommen. Mindestens 25 % verbleiben beim Leasinggeber. Bei Einhaltung dieser Eckwerte gilt der Leasinggeber für die Leasinginvestition als wirtschaftlicher Eigentümer
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Merkantile Wertminderung
Nach einem Unfall erleidet beispielweise ein Fahrzeug auch bei ordnungsgemäßer Reparatur einen Wertverlust – es gilt als Unfallfahrzeug. Die merkantile Wertminderung drückt dies aus. Sie orientiert sich an der Höhe der Reparaturkosten.
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Mietfaktor
Mietfaktor ist ein überholter Begriff für die Leasingrate in Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingobjektes.
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Mietkauf
Beim Mietkauf handelt es sich um eine spezielle Form des Ratenkaufs. Er ist als Kaufvertrag mehrwertsteuerpflichtig und unterscheidet sich allein dadurch vom Kredit. Der Mietkäufer ist mit Vertragsbeginn wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes, der Mietkaufgeber (Leasinggesellschaft) ist zivilrechtlicher Eigentümer und hat bis zur Bezahlung der letzten Rate Eigentumsvorbehalt. Erst nach Bezahlung der letzten Rate und Objektfreigabe geht auch das zivilrechtliche Eigentum auf den Mietkäufer über. Für den Kunden enthalten die Raten Anteile des Kaufpreises (Abzahlungsraten / "Tilgung") und Zinsanteile. Als Aufwand kann der Mietkäufer die Abschreibung und die in den Raten enthaltenen Zinsanteile GuV-wirksam geltend machen. Steuerlich unterliegt der Mietkaufvertrag keinen Laufzeitregeln.
Beim Mietkaufvertrag ist die Mehrwertsteuer zum Vertragsbeginn in einer Summe zu zahlen. Berechnungsgrundlage ist die gesamte Mietkaufforderung.
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Mietkaution
siehe: Kaution
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Mietsonderzahlung
Dieser Begriff wurde durch "Leasingsonderzahlung" ersetzt.
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Mietverlängerungs-Option (Leasing-Verlängerungsoption)
Dem Leasingnehmer kann beim Leasing-Vollamortisationsvertrag das einseitige Recht eingeräumt werden, den Leasingvertrag zu verlängern und damit das Objekt nach Ablauf des Ursprungsvertrages gegen eine neu zu vereinbarende Leasingrate weiter zu nutzen.
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Mindererlös
Unter Mindererlös wird der Betrag verstanden, um den der Verkaufserlös eines Objektes am Vertragsende niedriger ist als der kalkulierte Restwert. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den Mindererlös durch eine zusätzliche Zahlung auszugleichen.
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Mobilien-Leasing
Beim Mobilien-Leasing handelt es sich um Leasinginvestitionen für mobile Investitionsgüter, auch Ausrüstungsinvestitionen genannt. Hierzu gehören auch Betriebsvorrichtungen und immaterielle Anlagegüter (zum Beispiel Software).
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Mängel, Mängelrüge
Bestandteil der Rechte und Pflichten des Leasingnehmers sind die unverzügliche Beschaffenheitsprüfung bei Anlieferung des Leasingobjektes und die Vollständigkeits- und Funktionsfähigkeitsprüfung vor der Abgabe der rechtsverbindlich unterschriebenen Abnahmeerklärung. Innerhalb der Gewährleistungsfrist nimmt der Leasingnehmer auch seine Rechte aus der vom Lieferanten eingeräumten Gewährleistung wahr. Bei berechtigten Mängelrügen muss der Lieferant für Abstellung sorgen. Das dient insbesondere auch der Werterhaltung des verleasten Investitionsgutes.
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Nachschusspflicht
Vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Leasingnehmers, am Vertragsende die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und einem niedrigeren Verkaufserlös = Mindererlös im Rahmen seiner Nachschusspflicht auszugleichen.
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Neubau-Leasing
Eine Immobilie wird nach den Vorgaben des Leasingnehmers durch ihn selbst im Rahmen eines Generalübernehmervertrages als Ergänzung zum Immobilien-Leasingvertrag errichtet.
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Non-pay-out-Leasing
Eine ganz selten benutzte Bezeichnung für einen Leasing-Teilamortisationsvertrag
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Objektgesellschaft
Für die Investition des Leasingnehmers stellt die Leasinggesellschaft eine sogenannte Objektgesellschaft zur Verfügung. Die Leasinggesellschaft hält meistens die Gesellschaftsanteile. Auch der Leasingnehmer kann Anteile übernehmen. Alleiniger Geschäftszweck ist die Errichtung bzw. der Erwerb, die Finanzierung und das Verleasen einer bestimmten Immobilie oder Großmobilie. Die Objektgesellschaft ist dann der Leasinggeber und befasst sich ausschließlich mit dieser einen Investition. Daher wird sie auch oft als Einzelobjektgesellschaft bezeichnet. Für den Leasingnehmer ist damit gewährleistet, dass nicht durch andere Geschäfte der Objektgesellschaft Risiken auftreten, die vom Leasingnehmer selbst nicht beeinflusst werden können.
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Objektgesellschaftskosten
Kosten, die beim Immobilien-Leasing in Verbindung mit Gründung und Führung von Einzelobjektgesellschaften (Gründung, Handelsregisterkosten, Kosten der Jahresabschlussprüfung, IHK-Beiträge etc.)anfallen. In der Regel wird eine jährliche Pauschale vereinbart, um den Verwaltungsaufwand für den Leasingnehmer gering zu halten.
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Objektrisiko
Hohe Anteile des Investitionsrisikos am Objekt trägt der Leasingnehmer. In seiner Verantwortung liegen auch die Auswahl des individuell passenden Leasingobjektes und des richtigen Lieferanten, sowie Erhalt und Pflege des geleasten Objektes. Am Ende des Leasingvertrages geht das Investitionsrisiko, zum Beispiel das Marktwertrisiko, auf die Leasinggesellschaft über. Das Objektrisiko spielt auch eine wichtige Rolle in Verbindung mit der Einschätzung des Wertverlaufsrisikos. Ein geringes Wertverlaufsrisiko kann sich positiv auf die Leasingkonditionen auswirken.
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Operating-Leasing
Der Operating-Leasingvertrag (auch: Operate Leasingvertrag) ist ein Nutzungsüberlassungsvertrag mit zumeist kurzer oder mittlerer Laufzeit. Er wird bevorzugt für zeitlich befristete Aufgabenstellungen eingesetzt. Die Zahlungen des Leasingnehmers amortisieren nur einen Teil der Investitionskosten des Leasinggebers, der damit den größten Teil des Objekt- und Investitionsrisikos trägt. Die Realisierung von Operating-Leasingverträgen erfordert ausgeprägte Objekt- und Marktkenntnisse beim Leasinggeber, der seine Investitionskosten erst mit mehrfachem Verleasen des Objekts oder dem späteren Verkauf amortisieren kann. Für Leasing-Investitionen, bei denen internationale Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS oder US-GAAP einzuhalten sind, spielt der Operating-Leasingvertrag eine große Rolle. Siehe auch: IAS/IFRS und US-GAAP
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Optionen
In Verbindung mit Leasingverträgen sind Optionen einseitige Rechte, die dem Leasingnehmer eingeräumt werden. Am Ende von Vollamortisationsverträgen kann der Leasingnehmer eine Vertragsverlängerung oder den Kauf des Investitionsgutes, das dem Leasinggeber gehört, zu bestimmten Bedingungen verlangen.
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Pay-as-you-earn
Mit pay-as-you-earn wird ausgedrückt, dass mit den ratierlichen Leasingzahlungen die Investitionskosten aus den jeweils erwirtschafteten Erträgen der Maschine/Anlage erfolgen. Eine Vorausfinanzierungen der Investition wird damit vermieden. Liquiditätsschonend.
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Pfandfreigabeerklärung
Wenn ein Leasinggeber vom künftigen Leasingnehmer ein Investitionsgut erwirbt, um es dann an diesen zurück zu verleasen, handelt es sich um ein Sale-and-Lease-Back-Verfahren. Mit einem solchen Erwerb erhält der Leasinggeber kein lastenfreies zivilrechtliches Eigentum, wenn sich das Investitionsgut auf einem vom Kunden gemieteten oder auf einem durch eine Grundschuld oder Hypothek belasteten eigenen Grundstück befindet. Der Vermieter hat ein Vermieterpfandrecht, die Bank oder ein Dritter haben ein Grundpfandrecht (aus Grundschuld oder Hypothek). Diese Pfandrechte lasten auf dem Investitionsgut und müssen mit einer Pfandfreigabeerklärung freigegeben werden, um dem Leasinggeber einen lastenfreien Eigentumserwerb zu ermöglichen.
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Quartalszahlung
Leasingzahlungen werden quartalsweise, jeweils zum Beginn eines Quartals, geleistet. Verwaltungskosten können dadurch reduziert werden.
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Rahmenvertrag
Leasinggeber und Leasingnehmer schließen für die im Laufe eines größeren Zeitraums (z. B. ein Jahr) geplanten Leasinginvestitionen einen Rahmenvertrag ab. Dem Leasingnehmer wird damit bestätigt, bis zu welcher betragsmäßigen Höhe er seine Investitionen tätigen kann. Für die jeweiligen Investitionen sind keine Einzel-Leasingverträge mehr nötig, weil Leasing- oder Abrufscheine genügen.
Mit einem Rahmenvertrag können für den Leasingnehmer optimale Leasingbedingungen vereinbart werden. Der Administrationsaufwand ist sehr gering.
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Rating
Bei der Bearbeitung und Prüfung eines Leasingengagements werden Unternehmensdaten ( zum Beispiel Jahresabschlüsse, aus Bilanzen ermittelte Kennziffern, Stellung des Unternehmens mit seinen Produkten im Markt) des Leasingnehmers analysiert. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse zur Bonität fließen in das sogenannte "Rating" ein. Das Rating - also die Bonitätseinstufung - beeinflusst die Leasingkonditionen.
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Referenz-Leasing
Hersteller und Händler setzen beim Verkauf ihrer Produkte Leasing gerne als Absatzförderungsinstrument ein, ohne über eine eigene Leasinggesellschaft zu verfügen. Sie arbeiten im Vertrieb eng mit einer Leasinggesellschaft, die sie beim Kunden empfehlen, zusammen. Diese Zusammenarbeit auf gegenseitiger Empfehlungsbasis wird als Referenz-Leasing bezeichnet.
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Refinanzierung
Die Leasinggeber holen sich die zur Finanzierung der Investitionen benötigten Mittel im Kapitalmarkt. Dieser Vorgang wird als "Refinanzierung" bezeichnet.
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Restbuchwert
Der Anschaffungswert eines Investitionsguts wird während der Nutzungsdauer jährlich um einen Teilbetrag abgeschrieben, also reduziert. Bis zur vollständigen Abschreibung am Ende der Nutzungsdauer ergibt sich jährlich jeweils noch ein Bilanzwert, der als Restbuchwert bezeichnet wird. Speziell zum Ablauf von Leasingverträgen kann der Restbuchwert eine wichtige Rolle spielen.
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Restnutzungsdauer
Die Restnutzungsdauer ist die Zeitspanne zwischen der bereits erfolgten Abschreibungszeit und dem Ende der gewöhnlichen Nutzungsdauer.
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Restwert
Der Restwert bei Leasingverträgen ist eine kalkulatorische Größe zur Ermittlung der Leasing-zahlungen in Verbindung mit der Nutzungsintensität des Objekts. Es ist der Betrag, auf den der Leasingnehmer während der Laufzeit eines Vertrages keine Leasingzahlungen leistet. Leasingverträge mit Restwert werden als Teilamortisations-Verträge bezeichnet. Je höher der Restwert ist, desto geringer sind die Leasingzahlungen. Im Interesse des Leasingnehmers soll sich der Restwert am Restbuchwert und am erwarteten Marktwert zum Ende des Leasingvertrages orientieren. Gegenüber der Leasinggesellschaft haftet der Leasingnehmer am Vertragsende für den Restwert.
Auf der Grundlage des Restwertes kann ein Anschluss-Leasingvertrag abgeschlossen werden. Der zum Ende des Vertrages ermittelte Marktwert bildet die Grundlage für einen Verkauf des Leasing-objektes an einen Dritten oder an den Leasingnehmer. Der Restwert ist nur dann auch der Kaufpreis, wenn der Marktwert nicht höher als der Restwert ist.
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Rückgabepflicht
Pflicht des Leasingnehmers, das Objekt nach Vertragsende an den Leasinggeber zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.
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Rückwirkender Beginn des Leasing-Vertrages
Falls ein Investitionsgut beim Leasingnehmer nach Bestelleintritt des Leasinggebers aber vor Beginn des Leasingvertrages bereits genutzt wurde, kann ein rückwirkender Leasingbeginn vereinbart werden. Die Leasingraten werden für den zurückliegenden Zeitpunkt in einer Summe beim Vertragsbeginn gezahlt. Auch diese Zahlungen sind steuerlich wirksame Betriebsausgaben.
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Sale and lease back / Sale and Mietkauf back
Beim Sale and lease back kauft der Leasinggeber das (zumeist noch neue) Investitionsgut vom Kunden und verleast es an ihn zurück. Damit wird der Kunde für die Leasinggesellschaft sowohl Lieferant als auch Leasingnehmer. Angewendet wird dieses Verfahren, wenn die Leasinggesellschaft aus eigentumsrechtlichen Gründen in die ursprüngliche Kundenbestellung gegenüber dem Lieferanten nicht mehr eintreten kann oder auch nicht eintreten will. Die Leasinggesellschaft bezahlt die ursprüngliche Lieferantenrechnung im Namen des Kunden. In besonderen Fällen wird das Sale and lease back Verfahren auch angewendet, wenn der Kunde gebrauchte Investitionsgüter an die Leasinggesellschaft verkauft und dann zurück least. Ähnlich wie beim Sale and lease back wird ein Sale and Mietkauf back behandelt. Kauf- und Mietkaufvertrag sind allerdings umsatzsteuerfreie Vorgänge. Steuerlich werden sie wie Kreditverträge behandelt.
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Sale and lease back bei Immobilien
Das sale and lease back Verfahren beim Immobilien-Leasing ist ähnlich wie das beim Mobilien-Leasing. Von besonderer Bedeutung sind hier steuerlich und betriebswirtschaftlich optimierte Vertragsgestaltungen.
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Same-name Leasing
Wenn Hersteller/Händler eine Leasinggesellschaft mit ihrem Firmen- oder Markennamen gründen, hinter der aber eine kooperierende Leasinggesellschaft steht, dann bezeichnet man das als same-name Leasing.
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Software-Leasing
Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut leasingfähig. Software-Leasingverträge enthalten Besonderheiten, die die mit der Software verbundenen Lizenzrechte und Wartungsverpflichtungen berücksichtigen. Software kann mit oder ohne Hardware verleast werden.
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Spezial-Leasing
Ist das Leasingobjekt ausschließlich auf die Zwecke des Leasingnehmers zugeschnitten, sodass ein Dritter keine wirtschaftliche Verwendung für das Objekt finden kann und damit ein Verkauf oder ein Verleasen an Dritte nicht möglich ist, handelt es sich im steuerrechtlichen Sinn um Spezial-Leasing. Die Folge ist: beim Spezial-Leasing werden die Leasingobjekte beim Leasingnehmer bilanziert, weil er allein wirtschaftlicher Eigentümer ist.
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Teilamortisationsmodell mit Mieterdarlehen
Das Teilamortisationsmodell mit Mieterdarlehen ist ein spezieller Vertrag beim Immobilien-Leasing. Zusätzlich zu den normalen Leasingraten zahlt der Leasingnehmer an die Leasinggesellschaft ein "Mieterdarlehen" in Höhe des kalkulatorischen Restwertes, der meistens auch dem Restbuchwert zum Vertragsende entspricht.
Dieses Mieterdarlehen wird beim Leasingnehmer als Forderung und beim Leasinggeber als Verbindlichkeit bilanziert. Wenn der Leasingnehmer das ihm vertraglich eingeräumte Ankaufsrecht (Kaufoption) ausübt, wird das Mieterdarlehen mit dem Kaufpreis verrechnet.
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Teilamortisationsmodell ohne Mieterdarlehen
Das Teilamortisationsmodell ohne Mieterdarlehen ist ein spezieller Vertrag beim Immobilien-Leasing. Der Leasingnehmer leistet seine Zahlungen nur auf einen Teil der Anschaffungs-/Herstellungskosten. Es verbleibt ein kalkulatorischer Restwert, der zum Ende des Vertrages meistens dem Restbuchwert entspricht. Wenn der Leasingnehmer zum Vertragsende sein Ankaufsrecht (Kaufoption) in Anspruch nehmen will, ist er zur Zahlung des Restwertes verpflichtet.
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Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)
Der Teilamortisationsvertrag ist eine Leasing-Vertragsart, bei der die Leasingzahlungen nur auf einen Teil der Anschaffungskosten geleistet werden. Kalkulatorisch verbleibt ein nicht durch Raten amortisierter Restwert. Vorteil dieses Vertragsmodells sind vergleichsweise niedrige Raten. Ein Nachteil kann sein, dass in Höhe des Restwertes Investitionskosten in eine ungewisse Zukunft verschoben werden. Siehe auch: Restwert
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US-GAAP
Die US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles) sind das US-amerikanische Pendant zu den europäischen Rechnungslegungsvorschriften IAS/IFRS. Grundsätzlich müssen alle US börsennotierten Publikumsgesellschaften und US Unternehmen US-GAAP konforme Abschlüsse erstellen. Die US-GAAP sind im Grundsatz ähnlich zu den IAS/IFRS-Bilanzierungsvorschriften und regeln wie ein geleastes Investitionsgut zu bilanzieren ist (Topic 842), wobei sie jedoch in zahlreichen Punkten von den IAS/IFRS abweichen. Wie auch die IAS/IFRS verlangen die US-GAAP im Falle von Miet- bzw. Leasingvereinbarungen eine entsprechende Aktivierung eines Nutzungsrechtes und einer Verbindlichkeit beim Leasingnehmer. Gleichfalls sind zahlreiche Ausnahmen und Vereinfachungen vorgesehen. Siehe auch: IAS/IFRS
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Umdeutung
Die Umdeutung ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Wenn bei einer (Betriebs-)Prüfung festgestellt wird, dass ein Leasingvertrag die in den steuerlichen Leasing-Erlassen spezifizierten Eckwerte nicht einhält, kann statt des Leasinggebers der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer gelten. Beispiele: die unkündbare Grundlaufzeit ist länger als 90% der AfA-Zeit oder der Verkauf des Leasing-objekts erfolgt zum kalkulierten Restwert, obwohl der Marktwert deutlich höher ist. Umdeutung bedeutet dann, dass die Bilanzierung (der Jahresabschluss) bei Leasingnehmer und Leasinggeber (rückwirkend) zu korrigieren ist.
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Umtausch eines Leasing-Gegenstandes
Ein Leasingobjekt kann während der Laufzeit eines Vertrages gegen ein gleichwertiges oder höherwertiges Objekt – ohne Nachteile für den Leasingnehmer – ausgetauscht werden, wenn dieser Austausch technisch oder wirtschaftlich plausibel begründet werden kann oder wenn der Austausch das Ergebnis einer Mängelrüge ist.
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Unkündbare Grundlaufzeit
Die Dauer der unkündbaren Grundlaufzeit eines Leasingvertrages ist einer der wesentlichen Faktoren für die Entscheidung, ob das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber zuzurechnen ist. Nach dem deutschen Steuerrecht erfolgt die Zurechnung (Bilanzierung) beim Leasinggeber, wenn die unkündbare Grundlaufzeit zwischen 40% und 90% der AfA-Zeit liegt.
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Untervermietung
In Einzelfällen werden Leasingverträge mit einem Recht zur Untervermietung durch den Leasingnehmer abgeschlossen. Beispiel: Ein Händler least Geräte/Maschinen, die er zum Zwecke kurzfristiger Nutzung an seine Kunden "unter "vermieten möchte.
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Vergleichsrechnungen
Vergleichsrechnungen werden erstellt, um die Kosten verschiedener Investitions- und Finanzierungsformen transparent zu machen. Beim Vergleich spielen neben quantitativen auch qualitative Merkmale, die in eine Nutzwertberechnung einbezogen werden, eine entscheidende Rolle. Vereinfachte Vergleichsrechnungen beinhalten das Risiko, methodisch falsch zu sein. Aus diesem Grund ist eine fachkundige Beratung zweckmäßig.
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Verlängerungsoption
Die Verlängerungsoption ist ein dem Leasingnehmer bei Vollamortisationsverträgen eingeräumtes einseitiges Recht, eine Vertragsverlängerung und damit eine weitere Nutzung des Objekts zu verlangen. Mit den Verlängerungsraten soll der beim Leasinggeber noch bilanzierte Restbuchwert oder ein noch geringerer Marktwert amortisiert werden.
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Versicherung des Leasing-Objektes
Leasingverträge sehen in den Allgemeinen Leasingbedingungen vor, dass der Leasingnehmer die Objekte mindestens gegen Feuer versichert. Empfohlen wird der Abschluss weiterer objektbezogener Versicherungen, beispielsweise Elektronikversicherung, Maschinenversicherung. Bei Leasing von Kraftfahrzeugen ist der Abschluss einer Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vorgesehen.
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Vertragsformen
Zur Realisierung von Leasinginvestitionen stehen vielfältige Vertragsformen und -gestaltungen zur Verfügung. Am häufigsten vertreten sind Vollamortisations-, Teilamortisations- und kündbare Leasingverträge. Weitere bedarfsgerecht benötigte Vertragsformen werden von qualifizierten Leasinggesellschaften angeboten.
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Vertriebs-Leasing
Um Vertriebs-Leasing handelt es sich, wenn Hersteller/Händler ihre Produktangebote mit Leasingangeboten verknüpfen und damit Absatzförderung betreiben. Im Namen und für Rechnung der Leasinggesellschaft sind die Produktverkäufer autorisiert, die Bedingungen der Leasingverträge zu verhandeln.
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Verwertung am Vertragsende
Die Leasinggesellschaft verwertet das Leasingobjekt am Ende des Vertrages durch Verkauf an den Leasingnehmer oder an Dritte.
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Verwertung bei Insolvenz
Bei Konkurs/Insolvenz des Leasingnehmers stellt der Leasinggeber das Objekt sicher oder beauftragt einen Dritten mit der Sicherstellung, wenn mit dem Insolvenzverwalter keine weitere Nutzung vereinbart wurde. Die Leasinggesellschaft verwertet/verkauft das Investitionsgut.
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Vollamortisationsvertrag
Der Vollamortisationsvertrag ist ein Vertragsmodell, bei dem der Leasingnehmer mit den Leasing-zahlungen die Investitionskosten des Leasinggebers weitgehend amortisiert. Mit diesem Vertragsmodell können für den Leasingnehmer eine Kauf- und Verlängerungsoption kombiniert werden.
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Vorauszahlung
Die Vorauszahlung ist ein anderer Begriff für die Leasing-Sonderzahlung.
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Wartungsvertrag
Bestandteil der Allgemeinen- Leasing-Bedingungen ist, dass der Leasingnehmer die Pflege- und Wartungsempfehlungen des Herstellers befolgt. In Einzelfällen wird der Nachweis eines Wartungsvertrages vereinbart. Diese Regelungen dienen dem Schutz des Leasingnehmers und des Leasinggebers im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Werterhaltung des Wirtschaftsgutes.
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Wert, gemeiner
Der gemeine Wert ist ein anderer Begriff für Marktwert oder Zeitwert.
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Werthaltigkeit
Bei der Realisierung einer Leasinginvestition und damit auch bei der Bewertung des Risikos spielen die Werthaltigkeit und der Werteverlauf eines Investitionsgutes eine wichtige Rolle. Neben der Kundenbonität ist der Wert des Objektes die zweite Säule der Risikoabsicherung. Hierin unterscheidet sich eine Leasinginvestition deutlich von der traditionellen Kreditfinanzierung durch eine Hausbank. Selbst bei Investitionen in hochwertige, werthaltige Investitionsgüter werden bei der traditionellen Finanzierung bankübliche Sicherheiten (z. B. Grundschulden) verlangt, die beim Leasing nicht üblich sind.
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Wiederverwertbarkeit
Wiederverwertbarkeit ist ein anderer Begriff für die Fungibilität (auch: Drittverwertbarkeit) eines Leasing-Objektes.
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Wirtschaftliches Eigentum
siehe: Abgabenordnung
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Zahlungsverlauf
Der Zahlungsverlauf in einem Leasingvertrag kann individuell gestaltet werden. Maßgeblich hierfür sind zum Beispiel die Nutzungsintensität, der Werteverlauf des Objekts, saisonale Nutzungsschwankungen, die Liquiditätssituation des Leasingnehmers und auch die steuerlichen Belange. So können degressive, lineare, progressive Zahlungen, monatliche oder quartalsweise Zahlungsintervalle und saisonale Zahlungsaussetzungen vereinbart werden, wenn dies dem wirtschaftlichen Interesse beider Vertragspartner dient.
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Zurechnung
Zurechnung ist der steuerliche Begriff für Bilanzierung.